Mehr Chancen im Lotto mit System

Die Clubsatzung des DLC – Dein LottoClub

DLC Dein LottoClub – Statuten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „DLC Dein LottoClub“. Er ist als körperschaftliche Personenverbindung mit Persönlichkeit ein Verein im Sinne des Art. 60 des Schweizer Zivilgesetzbuchs. Sitz des Vereins ist Berlingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Teilnahme an Glücks- und Lotteriespielen aller Art in Europa, insbesondere am Lotto 6aus49, EuroJackpot und EuroMillions.

2.  Der Verein kann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tippen. Der Verein ist weder gewinnstrebig noch verfolgt er einen wirtschaftlichen Zweck.

3. Darüber hinaus verfolgt der Verein den gleichberechtigten Zweck, seine Mitglieder über das Glücksspielgeschehen in Europa zu informieren. Zur Erreichung dieses Zieles kann sich der Verein aus geeigneten, auch kostenpflichtigen Quellen über das Lottogeschehen in Europa informieren und regelmäßig erscheinende Lotto-Informationen veröffentlichen sowie im Zusammenhang damit stehende Aufträge vergeben.

4. Der Verein bezweckt, am Jahresende nach Abzug aller anfälligen Verwaltungskosten resultierende Überschüsse an hilfsbedürftige Organisationen in Deutschland und der Schweiz, welche einen sozialen und/oder gemeinnützigen Zweck verfolgen, zu spenden, wobei der Vorstand in Zusammenarbeit mit der Mitgliedervertretung beschließt, welche Organisation in welcher Höhe vom Verein finanziell unterstützt wird.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder können ausschließlich Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr nachweisbar vollendet haben.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Teilnahme-Bestätigung durch den Vorstand des DLC.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein (Teilnahme- und Beitritts-Anmeldung) ist schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel an den Vorstand oder das vom DLC beauftragte Service-Center zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die schriftliche Beitritts-Annahme erfolgt i.d.R. am folgenden Werktag der Beitritts-Anmeldung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt, den das Mitglied bis zum 25. eines Monats ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklären kann;
- automatisch 12 Monate nach der letzten Ziehung, an welcher das Mitglied gemäß Teilnahmebedingungen teilgenommen hat.
- durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder schuldhaft gegen Belange des Vereins verstößt, insbesondere wenn es den satzungsmäßigen oder sonstigen, dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

5. Gegen einen Ausschlussbeschluss ist die Berufung an die Mitgliedervertretung zulässig. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Vorstand oder der Mitgliedervertretung einzureichen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedervertretung festgelegt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist auf Anforderung zu entrichten.

 
§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung;
- die Mitgliedervertretung;
- der Vorstand

 
§ 6 Vereinsversammlung

1. Die Vereinsversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen, wenn dies kraft Gesetzes oder nach den Statuten erforderlich ist oder wenn der Vorstand eine Sitzung aus sachlichen Gründen für notwendig hält.

2. Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 20 Tagen. Die Einberufung kann in den vom Verein veröffentlichten Lotto-Informationen oder anderweitig in elektronischer Form erfolgen.

3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Vereinsversammlung ist zuständig, soweit sich dies aus den Statuten oder aus Vorschriften des Schweizer Zivilgesetzbuchs ergibt, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist. Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 9.

5. Der Vorstand kann anordnen, dass die Vereinsversammlung per Videokonferenz oder per Onlineabstimmung abgehalten wird, oder/und dass die Mitglieder brieflich abstimmen.

 
§ 7 Mitgliedervertretung

1. Vorbehaltlich des § 6 Abs. 4 werden die Mitglieder des Vereins durch die Mitgliedervertretung vertreten. Diese besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die von der Vereinsversammlung für fünf Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Wählbar sind Personen, die Mitglied des Vereins sind und sich beim Vorstand bis zehn Tage vor dem Datum der Vereinsversammlung schriftlich für die Mitgliedervertretung beworben haben.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied als unwählbar erklären, wenn das Mitglied oder eine ihm nahestehende Person für eine Rechtseinheit, welche im Glücks- oder Lotteriespielbereich aktiv ist, als Arbeitnehmer oder Beauftragter tätig ist, wenn es Mitglied einer solchen Einheit ist oder wenn es an einer solchen Einheit beteiligt ist.


§ 8 Versammlung der Mitgliedervertretung

1. Die Mitgliedervertretung tritt im ersten Quartal jedes Kalenderjahres zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. Weitere Versammlungen müssen auf Verlangen des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedervertretern einberufen werden. Jede Versammlung der Mitgliedervertretung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher schriftlich einzuberufen.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrecht in der Mitgliedervertreterversammlung haben die Mitgliedervertreter (§ 7 Abs. 1) und der Vorstand (§ 10 Abs. 1).

3. Die Versammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Zur Änderung der Statuten ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitgliedervertreter und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten (Mitgliedervertreter und Vorstand) erforderlich. Sind weniger Mitgliedervertreter anwesend, so ist innerhalb von acht Wochen eine zweite Versammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschließt.

5. Der Vorstand kann anordnen, dass die Versammlung der Mitgliedervertreter per Videokonferenz oder per Onlineabstimmung abgehalten wird, oder/und das die Mitgliedervertreter brieflich abstimmen.


§ 9 Aufgaben der Mitgliedervertretung

Der Mitgliedervertretung obliegt
a) die Änderung der Statuten (§ 8 Abs. 5);
b) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses sowie der Beschlüsse des Vorstands gem. § 10 Abs. 3;
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so wählt die Mitgliedervertretung in ihrer nächsten Versammlung einen neuen Vorstand.
d) die Entlastung des Vorstands;
e) die Beschlussfassung über den Bescheid des Vorstandes zum Ausschluss eines Mitgliedes.


§ 10 Vorstand

1. Vorstand ist das nach § 9 Satz 1 Buchstabe c) bestimmte Vereinsmitglied. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung der Mitgliedervertretung, an welchen Lotto- und/oder sonstigen Glücksspielen sich der Verein beteiligt und er regelt die Details des Lotteriespiels des Vereins.

4. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, mit der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks Dritte zu beauftragen und/oder in sonstiger Weise hinzuzuziehen.


§ 11 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand legt fest, wer für den Verein zeichnungsberechtigt ist.


§ 12 Finanzen, Haftung

1. Der Verein verwendet seine Einnahmen ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks. Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf eventuelle Rechnungsüberschüsse oder auf andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung der Mitgliedervertretung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Mitgliedervertreter. Der Vorstand ist vorher zu hören.

2. Bei Ergehen eines Auflösungsbeschlusses ist der Vorstand gehalten, die Liquidation durchzuführen. Nach Abwicklung der laufenden Geschäfte und Begleichung aller Verbindlichkeiten ist das verbleibende Vermögen einer sozialen Einrichtung zuzuführen.

Datum der Clubsatzung des DLC Dein Lottoclub: 12. Dezember 2022

 
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