04.02.2012 (Samstag)
Superz.
Satzung der Deutschen LottoClubs
Bis auf den Vereinsnamen DLC TOP01, DLC TOP12, DLC TOP33, DLC TOP33SL,
DLC JACK und DLC TOPmaX sind die nachstehenden Statuten im Wortlaut identisch.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Deutscher LottoClub TOP01“ bzw. „DLC TOP01“. Er ist
als körperschaftliche Personenverbindung mit Persönlichkeit ein Verein im Sinne des
Art. 60 des Schweizer Zivilgesetzbuchs. Sitz des Vereins ist Berlingen. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Teilnahme an Glücksspielen aller Art, insbesondere am
Lottospiel. Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck, seine Mitglieder über das
Glücksspielgeschehen in Europa zu informieren.
2. Zur Erreichung dieser Ziele
- kann der Verein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Ausspielungen
des Deutschen Lotto 6 aus 49 einschließlich Spiel 77 und Super 6 teilnehmen;
- kann der Verein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Lottospielen
und/oder sonstigen Glücksspielen auch in Ländern außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland teilnehmen;
- kann sich der Verein aus geeigneten, auch kostenpflichtigen Quellen über das
Lottogeschehen in Europa informieren;
- kann der Verein regelmäßig erscheinende Lotto-Informationen veröffentlichen und im
Zusammenhang damit stehende Aufträge vergeben;
- kehrt der Verein alle Gewinne an die Mitglieder aus.
3. Nicht zu den Vereinszwecken zählt die Anwerbung neuer Mitglieder durch entgeltliche
Maßnahmen des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Als Mitglieder können ausschließlich Personen aufgenommen werden, die das 18.
Lebensjahr nachweisbar vollendet haben.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den
Monat des Beitritts folgt.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder
unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel an den Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt, den das Mitglied jederzeit bis zum 25. des Monats ohne Angabe von Gründen zum Ende
eines Kalendermonats schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand
erklären kann;
- durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung
erfolgt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder
schuldhaft gegen Belange des Vereins verstößt, insbesondere wenn es den satzungsmäßigen
oder sonstigen, dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht
nachkommt.
5. Gegen einen Ausschlussbeschluss ist die Berufung an die Mitgliedervertretung
zulässig. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedervertretung
festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich jeweils bis zum 25. Kalendertag des Vormonats zu
entrichten.
3. Soweit ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt, bleibt es bei der
Auskehrung der Gewinne unberücksichtigt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung;
- die Mitgliedervertretung;
- der Vorstand
§ 6 Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie wird
vom Vorstand einberufen, wenn dies kraft Gesetzes oder nach den Statuten erforderlich
ist oder wenn der Vorstand eine Sitzung aus sachlichen Gründen für notwendig
hält.
2. Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Einberufung kann in den vom Verein
veröffentlichten Lotto-Informationen erfolgen.
3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
4. Die Vereinsversammlung ist zuständig, soweit sich dies aus den Statuten oder aus
Vorschriften des Schweizer Zivilgesetzbuchs ergibt, deren Anwendung von Gesetzes
wegen vorgeschrieben ist. Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 9.
§ 7 Mitgliedervertretung
1. Vorbehaltlich des § 6 Abs. 4 werden die Mitglieder des Vereins durch die
Mitgliedervertretung vertreten. Diese besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die von der
Mitgliedervertretung für sechs Jahre gewählt werden. Wählbar sind alle Mitglieder des
Vereins. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nicht wählbar sind der Vorstand und Angestellte
des Vereins. Die erste Mitgliedervertretung wird von der Vereinsversammlung gewählt.
2. Alle zwei Jahre scheidet mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung
(§ 8 Abs. 1 Satz 1) ein Mitgliedervertreter aus, der durch das Los ermittelt
wird.
3. Für jede Wahl stellt der Vorstand eine Vorschlagsliste auf. Die Mitgliedervertretung
ist daran nicht gebunden. Scheidet eines ihrer Mitglieder vorzeitig aus, so wählt die
Mitgliedervertretung in ihrer nächsten Versammlung ein neues Mitglied.
§ 8 Versammlung der Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung tritt im ersten Quartal jedes Kalenderjahres zu einer ordentlichen
Versammlung zusammen. Weitere Versammlungen müssen auf Verlangen des
Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens zwei
Mitgliedervertretern einberufen werden. Jede Versammlung der Mitgliedervertretung ist
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher schriftlich
einzuberufen.
2. Die Mitgliedervertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Bis zur Wahl des
Vorsitzenden leitet der an Lebensjahren älteste Mitgliedervertreter die Sitzung.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrecht in der
Mitgliedervertreterversammlung haben die Mitgliedervertreter (§ 7 Abs. 1) und der
Vorstand (§ 10 Abs. 1).
4. Die Versammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitgliedervertreter
beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
5. Zur Änderung der Statuten ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der
Mitgliedervertreter und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten (Mitgliedervertreter und Vorstand) erforderlich. Sind weniger
Mitgliedervertreter anwesend, so ist innerhalb von acht Wochen eine zweite
Versammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden
beschließt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliedervertretung
Der Mitgliedervertretung obliegt
a) die Änderung der Statuten (§ 8 Abs. 5);
b) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses sowie der
Beschlüsse des Vorstands gem. § 10 Abs. 3;
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so
wählt die Mitgliedervertretung in ihrer nächsten Versammlung einen neuen Vorstand.
Bis zur Bestimmung eines neuen Vorstands werden dessen Aufgaben kommissarisch
vom Vorsitzenden der Mitgliedervertretung wahrgenommen;
d) die Entlastung des Vorstands;
e) die Beschlussfassung über den Bescheid des Vorstandes zum Ausschluss eines
Mitgliedes.
§ 10 Vorstand
1. Vorstand ist das nach § 9 Satz 1 Buchstabe c) bestimmte Vereinsmitglied. Die
Amtsperiode des Vorstands beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung der Mitgliedervertretung, an welchen
Lotto- und/oder sonstigen Glücksspielen sich der Verein beteiligt und er regelt die
Details des Mitspiels des Vereins.
4. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, mit der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen
des Vereinszwecks Dritte zu beauftragen und/oder in sonstiger Weise hinzuzuziehen.
§ 11 Finanzen, Haftung
1. Der Verein verwendet seine Einnahmen ausschließlich zur Förderung des
Vereinszwecks. Die Mitglieder haben unbeschadet der Ansprüche auf
Gewinnauskehrung nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands gem. § 10 Abs. 3
keinerlei Anspruch auf eventuelle Rechnungsüberschüsse oder auf andere
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Versammlung der Mitgliedervertretung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Mitgliedervertreter. Der Vorstand ist
vorher zu hören.
2. Bei Ergehen eines Auflösungsbeschlusses ist der Vorstand gehalten, die Liquidation
durchzuführen. Nach Abwicklung der laufenden Geschäfte und Begleichung aller
Verbindlichkeiten ist das verbleibende Vermögen einer sozialen Einrichtung zuzuführen.
